NET 1-2/2021
41 01-02/21 www.net-im-web.de Preisänderungen für VDSL-Bitstrom Ausbau und nicht für andere strategische Projekte (z.B. den Ausbau des Mobil- funkgeschäfts in den USA) nutzt. • Drittens entstehen durch über den tatsächlichen Kosten liegende L2- BSA-Entgelte für TD Anreize zu einer Verlangsamung des eigenen FTTB/H- Ausbaus, weil dieMigration zu FTTB/H das für TD überaus profitable L2-BSA- Geschäft kannibalisiert. Aber selbst, wenn TD die „Zwangsabgabe“ ihrer Wettbewerber für den FTTB/H-Aus- bau verwenden würde, resultiert daraus eine massiveWettbewerbsverzerrung zu Lasten von TD-Konkurrenten: Sie verfügen infolge der überhöhten Entgelte ihrerseits über weniger finanzielle Ressourcen für den Aufbau von FTTB/H-Netzen und haben deshalb deren Ausbau zu verlangsamen oder gar ganz von ihm Abstand zu nehmen. Perspektiven TKG-Novelle 2021 Die von der Bundesnetzagentur unter Beru- fung auf § 31 und § 32Telekommunikations- gesetz (TKG) bislang praktizierte Regulierung von L2-BSA-Entgelten auf Basis vonWieder- beschaffungskosten widerspricht demPrinzip der Kostendeckung eines effizienten Betreibers gemäß Erwg. 26 Kommissionsempfehlung 2013/466/EU, da sie dazu führt, dass TD nicht nur ihre Vorleistungskosten deckt, son- dern hohe Renditen auf das investierte Kapital erzielt, die aufWettbewerbsmärkten erreichba- re risikoäquivalente Renditenweit übersteigen. ImEinklang mit demKostendeckungsprinzip wird deshalb auf der Ebene der Europäischen Union seit langem generell darauf gedrängt, für wiederverwendbare bauliche Altanlagen als regulatorische Kapitalbasis die „aktuellen Kosten ... unter Berücksichtigung der bereits abgelaufenen Nutzungsdauer“ (Erwg. 35 Kommissionsempfehlung 2013/466/EU) anzusetzen. Paradigmenwechsel DiesemBestreben trägt die Bundesregierung im Entwurf eines Telekommunikations- modernisierungsgesetzes (TKMoG) vom 25.01.2021 nicht hinreichend Rechnung. Dort werden in § 39 und § 42 TKG n.F. im Wesentlichen lediglich die § 31 und § 32 des aktuellen TKG übernommen. Bundesregierung, -tag und -rat sind deshalb gut beraten, § 39 und § 42 TKG n.F. im TKMoG im weiteren Gesetzgebungsver- fahren so fortzuentwickeln, dass für be- stehende wiederverwendbare Netzelemente ein Paradigmenwechsel weg vomWiederbe- schaffungskostenansatz hin zu tatsächlichen Kosten – im Sinn von Empfehlung Nr. 34 in Verbindung mit Erwg. 35-38 Kom- missionsempfehlung 2013/466/EU und Erwg. 187 Richtlinie (EU) 2018/1972 – als Entgeltgenehmigungsmaßstab vollzogen wird. Um sicherzustellen, dass tatsächliche Kosten als Genehmigungsmaßstab bei Ent- gelten für bestehende wiederverwendbare Netzelemente herangezogen werden, liegt es außerdem nahe, den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 TKG im Regierungsentwurf TKMoG enthaltenen, stark ermessenserweiternden Maßstab („auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise“), der nicht in Richtlinie (EU) 2018/1972 angelegt ist, zu streichen. Tabelle 2: Vergleich von an Telekom Deutschland im Zeitraum 2017–2020 tatsächlich geleisteten¹) mit hypothetischen Zahlungen bei Ansatz tatsächlicher Kosten für L2-BSA-Vorleistungen ¹) Bei Ansatz des bundesweiten Kontingentmodells für alle TD-Wettbewerber. Legt man für alle TD-Wettbewerber L2-BSA-Stan- dardpreise zugrunde, übersteigen die insgesamt 2017-2020 geleisteten Zahlungen die tatsächlichen Kosten um 777 Mio. € (Quelle: Univ.-Prof. Gerpott/Prof. Winzer Analysen) Paradigmenwechsel weg vomWiederbeschaffungs- kostenansatz hin zu tatsäch- lichen Kosten sinnvoll
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