NET 10/2021

32 www.net-im-web.de 10/21 Gebäudenetze: Wer soll sie bezahlen? damit denBewohnern dort Gigabitanschlüsse angeboten werden können. Der Vermieter kann das Entgelt unter bestimmten Voraus- setzungen auf seine Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen. Hierfür muss er die Mieter nicht um eine gesonderte Einwilligung bitten. Die Mieter haben nicht das Recht, gezielt der neuen Kostenposition zu widersprechen, es sei denn, dass sie ihren Mietvertrag in Gänze kündigen, um auszu- ziehen. Das Entgelt ist auf höchstens 5 € Haushalte durchzureichen.Wenn einHaus- halt einmal seinenMietvertrag unterschrie- ben hatte, konnte er den „Service“ nicht mehr durch eigene Buchungsschritte ver- ändern, geschweige denn kündigen. Diese Regulierung, die ursprünglich zur Verbes- serung der Finanzierungsmöglichkeiten des vor allem zum Zweck der Erweiterung der Verbreitung privater Rundfunkanbieter von der Deutschen Post betriebenenKabelnetzes geschaffenwurde und von der aktuell knapp 13 Mio. Privathaushalte betroffen sind, wurde schon seit mehr als einem Jahrzehnt auch von prominenten Instanzen wie der Monopolkommission bemängelt. Nach Ansicht der Kritiker beschränkte sie die Freiheit vonMietern, ihren Übertragungs- weg für Rundfunk sowie ihren Lieferanten von Fernseh- und Radiopaketen zu wählen, hatte ausbeuterische Monopolpreise zur Folge und benachteiligteWettbewerber wie TelekomDeutschland oder Freenet, die an- dere Lösungen für den Rundfunkempfang oder den Internetanschluss vermarkten. Gegner einer Streichung von § 2 Nr. 15b BetrKV trugen vor, dass die Verordnung nur medienrechtlich zwingende Rund- funkpakete abdecken und im Vergleich zu Einzelbuchungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen einen niedrigeren Administrationsaufwand für Mieter ver- ursachen würde. Ursprünglich sah der TKModG- Regierungsentwurf vom 25. Januar 2021 vor, die alte Regelung gemäß § 2 Nr. 15b BetrKV für bis zum Inkrafttreten des Ge- setzes in Betrieb genommene hausinterne Telekommunikationsnetze noch für zwei Jahre beizubehalten. In der Endfassung des neuen Regelwerkes wurde die Über- gangsfrist dann auf zwei Jahre und sieben Monate ausgedehnt, also der Stichtag für das Ende der alten Nebenkostennorm auf den 30. Juni 2024 verschoben. Nach die- sem Zeitpunkt dürfen Mieter der Position Rundfunkversorgung über einen Breit- bandanschluss in der Betriebskostenumlage jederzeit ohne Frist widersprechen (Opt- out-Recht). Glasfaserbereitstellungsentgelt Der zweite Bereich betrifft die Einführung eines Glasfaserbereitstellungsentgelts in § 72 TKG. Dieses Entgelt dürfen Festnetzbetreiber mit Gebäudeeigentümern vereinbaren, wenn sie nach dem1. Dezember 2021 bis zum Jah- resende 2027 deren Immobilien erstmaligmit einemhausinternenGlasfasernetz ausstatten, Von der neuen Mieterabgabe erhofft man sich, dass sie auch die Verlegung von gebäudeexternen Glasfaserleitungen in Endverzweigerbereichen, im Branchenjargon Fiber to the Building (FTTB), beschleunigt (Foto: Anne Verschraagen, Pixabay) Das Glasfaserbereitstellungsentgelt ist mit bis zu 300 bzw. 540 € je Wohnung so bemessen, dass die Investitionen für ein neues hausinternes Glasfasernetz bis in die Wohnungen zumeist damit voll gedeckt werden können (Foto: Tele Columbus, Marcus Altmann)

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