NET 10/2022

36 www.net-im-web.de 10/22 Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott leitet den Lehrstuhl für Unternehmens- und Technologieplanung an der Mer- cator School of Management Duisburg der Universität Duisburg-Essen Erschwinglichkeit eines schnellen Internetanschlusses Neue BNetzA-Vorgaben im Kontext des Rechts auf schnelle Internetanschlüsse Torsten J. Gerpott Mit der Novelle des Telekom- munikationsgesetzes wurde als Bestandteil des individuellen Anspruchs von Endnutzern auf Versorgung mit Telekommuni- kationsdiensten ein Recht auf einen schnellen Internetanschluss geschaffen, der für Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis beziehbar sein muss. Dieser Er- schwinglichkeitsanspruch wurde von der Bundesnetzagentur in einer Verwaltungsvorschrift am 16. August 2022 konkretisiert. Die nachfolgende Analyse zeigt, dass die neuen Regelungen den Ausbau wirklich schneller Internetanschlüs- se zwar kaum behindern, aber auch nicht voranbringen. der gemäß § 2 Telekommunikationsmin- destversorgungsverordnung regelmäßig eine Download-Datenrate von mindestens 10 Mbit/s, eine Upload-Geschwindigkeit von minimal 1,7 Mbit/s und eine Latenz von höchstens 150ms bietet. Sollte sich keinAn- bieter finden, der den SIA freiwillig bereit- stellt, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) gemäß § 161 TKG ein Unternehmen zu verpflichten, das die Unterversorgung ab- stellt. Zweitens schließt es den Anspruch ein, einen SIA „zu einem erschwinglichen Preis“ beziehen zu können. Da das Konzept der Erschwinglichkeit in unterschiedlichster Weise interpretiert werden kann, fordert § 158 Abs. 1 S. 2 TKG von der BNetzA, „Grundsätze über die Ermittlung erschwing- licher Preise“ als selbstbindende Verwal- tungsvorschrift zu erarbeiten. Die Grund- Die Ausformung der am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen No- velle des Telekommu- nikationsgesetzes (TKG) als wichtigstes Element des Telekommunikationsmoder- nisierungsgesetzes über Verordnungen und Verwaltungsvorschriften wird wie viele Wirtschaftsrechtssetzungen von der brei- teren Öffentlichkeit kaum beachtet. Eine Ausnahme davon bildet das Recht von End- nutzern auf Versorgung mit Telekommuni- kationsdiensten. Dessen Gestaltung wurde und wird unter der Überschrift „Recht auf schnelles Internet“ (RASI) auch in Publi- kumsmedien und von den in Bundes- und Landtagen vertretenen Parteien vielfach diskutiert (vgl. NET 3/2022, S. 39-41). RASI-Komponenten Das RASI beinhaltet für Verbraucher zwei Komponenten. Erstens umfasst es den An- spruch, amHauptwohnsitz einen schnellen Internetanschluss (SIA) nutzen zu können, Verbraucher haben ein individuelles Recht auf einen zu einem erschwinglichen Preis beziehbaren schnellen In- ternetanschluss (Foto: Oleksandr Pidvalnyi, pixabay) NE T ZB E TRE I B ER UND - D I ENS T E

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