NET 12/2021
43 www.net-im-web.de 12/21 NE T ZB E TRE I B ER UND - D I ENS T E Benedikt Kind Am 1. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Die Geset- zesnovelle bringt für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten eine Reihe neuer Verpflichtungen im Bereich des Verbraucherschut- zes und damit einen entsprechen- den Anpassungsaufwand mit sich. Verbraucherrechte nach dem neuen TKG Digitale Absicherung kontra Privatsphäre Benedikt Kind leitet den Bereich Grundsatzfragen Regu- lierung beim Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO e. V.). Mit dem neuen Tele- kommunikationsgesetz geht eine erhebliche Aus- weitung des Kundenschutzes einher, deren Umsetzung besondere Anforderungen an die Anbieter von Telekommunikations- diensten stellt. Dies betrifft auch die An- passung der entsprechendenVertragsdoku- mente. Die erforderlichen Anpassungen, wie z.B. Vertragszusammenfassungen, vorvertragliche Informationen, Entschä- digungsregelungen, Vertragslaufzeiten und Rechnungsstellung, sollen im Folgenden vorgestellt werden. Vertragszusammenfassungen Mit Inkrafttreten des neuen TKG sind Anbieter vonTelekommunikationsdiensten verpflichtet, Verbrauchern, aber auch – so- weit diese nicht ausdrücklich verzichten - Kleinstunternehmen, kleinenUnternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzie- lungsabsicht (zur Definition von Kleinst- unternehmen und kleinen Unternehmen vgl. https://www.ibb.de/media/dokumente/ foerderprogramme/wirtschaftsfoerderung/ mehrfach-verwendet/kmu-kriterium_merk- blatt.pdf ) vor Vertragsschluss „klare und leicht lesbare“ Vertragszusammenfassungen (VZF) zur Verfügung zu stellen (§ 54 Abs.3 TKG). Neben den Kontaktangaben zum Anbieter, den wesentlichenMerkmalen des Dienstes und demPreis, sind auch Angaben zu Laufzeit, Verlängerung und Kündigung, den ggf. zur Verfügung gestellten Endgerä- ten und etwaigen Funktionsmerkmalen für Endnutzer mit Behinderungen anzugeben. Bei Internetzugangsdiensten sind in der Vertragszusammenfassung zudemAngaben zur minimalen, zur maximalen und zur normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit zumachen. Obwohl diese Informationen den bisher schon im Pro- duktinformationsblatt (PIB) zu erteilenden Informationen entsprechen, entfällt das Mit dem neuen TKG sind Anbieter von TK-Diensten ver- pflichtet, Verbrauchern und kleineren Unternehmen vor Vertragsschluss „klare und leicht lesbare“ Verträge zur Verfügung zu stellen (Foto: Leandro Aguilar, Pixabay)
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