NET 12/2021

44 www.net-im-web.de 12/21 Verbraucherrechte nach dem neuen TKG PIB zunächst nicht. DemKunden sind also beide Dokumente zugänglich zu machen. Da die Vertragszusammenfas- sungen vor allem die Vergleichbarkeit mit den Angeboten anderer Anbieter sicherstellen soll, ist zudem eine durch die EU vorgeschriebene Vorlage zu ver- wenden (https://eur-lex.europa.eu/le- gal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CE- LEX:32019R2243&from=HU). Die Vertragszusammenfassungen müssen für jedes einzelne Produkt erstellt werden und sind den Kunden nicht nur beim Abschluss neuer Verträge, sondern auch bei Vertragsänderungen bzw. Tarif- wechseln zur Kenntnis zu geben, jedenfalls dann, wenn die Änderungen Inhalte der Vertragszusammenfassung betreffen. Wird den Kunden eine Vertrags- zusammenfassung nicht vor Vertragsschluss zur Kenntnis gegeben oder ist diese un- vollständig oder entspricht sie nicht der vorgeschriebenen Form, so hat dies die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge. Die österreichische Regulierungs- agentur RTR hat ein Handbuch heraus- gegeben, in dem die wichtigsten Fragen zur Umsetzung der Vertragszusammen- fassungen (z.B. für die unterschiedlichen Vertriebsformen) behandelt werden und in dem sich auch eine „Muster-VZF“ findet. (file:///Users/benediktkind/Downloads/ Praxishandbuch_zur_Vertragszusammen- fassung2020%20(1).pdf). Da dieVerpflich- tung zur Erstellung vonVertragszusammen- fassungen auf den neuen europäischen Rechtsrahmen zurückgeht, bietet das RTR-Handbuch auch für die Umsetzung in Deutschland eine gute Orientierung. Weitere vorvertragliche Informationen Neben den Vertragszusammenfassungen gibt es eine Reihe weiterer vorvertraglicher Informationen (VVI), die den Verbrau- cherinnen und Verbrauchern gemäß den §§ 54,55 TKG und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vor Vertrags- schluss „in klarer und verständlicherWeise“ zur Verfügung zu stellen sind. Hierzu zählen neben Angaben zur Identität des Anbieters u.a. • Informationen zur Vertragslaufzeit (insb. Mindestlaufzeiten) und die Be- dingungen für eine Verlängerung und Kündigung des Vertrags einschließ- lich eventueller Kündigungsgebühren (hier kann ggf. auf die Angaben in der Vertragszusammenfassung verwiesen werden); • Informationen zu Entschädigungen im Falle von Versäumnissen des Anbieters beim Anbieterwechsel, der Rufnum- mernmitnahme oder Kundendienst- und Installationsterminen; • Entschädigungs- und Erstattungs- regelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbartenDienstqualität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken; • Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren. Werden Internetzugangsdienste angeboten sind darüber hinaus weitere Angaben zu machen, wie z.B. • einHinweis auf Endgerätewahlfreiheit, einschl. etwaiger Beschränkungen und anfallenden Entgelten; • ein Hinweis auf die personenbezoge- nen Daten, die vor der Bereitstellung des Dienstes bereitzustellen oder im Zuge der Bereitstellung zu erfassen sind • eine Information über die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsver- fahren (z.B. durch die BNetzA); • ggf. Angaben zu Beschränkungen des Zugangs zu Notrufdiensten; • ein Hinweis auf das Recht der End- nutzer festzulegen, ob ihre personen- bezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden und die be- treffenden Datenarten. Ebenso wie die Vertragszusammenfassung sind denVerbrauchern und ggf. den anderen Berechtigten die vorvertraglichen Informa- tionen auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. § 126b BGB) zur Verfügung zu stellen, also z.B. als Schriftstück, pdf-Dokument oder E-mail. Ein Verweis auf eine (verän- derbare)Webseite reicht dagegen nicht aus. Entschädigungen für Versäumnisse Den Informationspflichten zu Entschä- digungsregelungen im Falle von Ver- säumnissen beim Anbieterwechsel, der Rufnummernmitnahme oder verpassten Kundendienst- oder Installationsterminen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, weil das neue TKG für diese Fälle Ent- schädigungspauschalen einführt. So kann der Endnutzer für den Fall, dass sein Dienst im Zuge eines An- bieterwechsels länger als einen Arbeitstag unterbrochen ist, für jedenweiteren Arbeits- tag eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 Prozent des vertraglich verein- barten monatlichen Entgeltes verlangen. Entsprechendes gilt für eine Verzögerung bei der Rufnummernmitnahme und bei der Bereitstellung des Anschlusses im Fall eines Umzugs des Kunden. Scheitert ein vereinbarter Kunden- dienst- oder Installationstermin können Verbraucher für jeden versäumten Termin ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 Prozent des vereinbarten monatlichen Entgeltes verlangen. Neu ist ebenfalls ein Entstör- anspruch des Verbrauchers gegen den An- Den Informationspflichten zu Entschädigungsregelun- gen kommt eine besondere Bedeutung zu

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