NET 12/2021

46 www.net-im-web.de 12/21 Verbraucherrechte nach dem neuen TKG zumindest einen Tarif mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten anzubieten. Auch können Verträge weiterhin eine automatische Vertragsverlängerung nach Ablauf der Mindestlaufzeit enthal- ten, jedoch haben die Verbraucher dann eine monatliche Kündigungsmöglichkeit (taggenau). Hier liegt einUnterschied zum VZF-Muster von RTR, das eine Kündi- gungsmöglichkeit jeweils zumMonatsende vorsieht und daher für den deutschen Markt an dieser Stelle angepasst werden muss. Ferner muss der TK-Anbieter den Verbraucher rechtzeitig und auf einem dauerhaften Datenträger (s.o.) auf die still- schweigende Verlängerung des Vertrags, die Möglichkeit die Verlängerung durch eine Kündigung zu verhindern und das Recht, den Vertrag nach Ablauf der Mindestlauf- zeit monatlich zu kündigen, hinweisen. Auch nach Beendigung des Vertragsverhält- nisses müssen dieTK-Anbieter sicherstellen, dass Endnutzer während eines „angemes- senen Zeitraums“ noch Zugang zu ihren E-Mails haben. Was dabei als „angemes- sener Zeitraum“ zu verstehen ist, kann die BNetzA im Rahmen einer weiteren Allgemeinverfügung festlegen. Die Unternehmen werden sich darauf einstellen müssen, dass die neuen Regelungen zur Vertragslaufzeit, ebenso wie die neuen Entschädigungs- und Minde- rungsansprüche nicht nur für Neuverträge gelten, sondern auch Bestandsverträge erfassen. Zwar ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt, doch scheint dies die Rechtsauffassung der zuständigen Minis- terien zu sein. Für die Vertragslaufzeiten würde die Anwendbarkeit der neuen Re- gelungen auf Bestandsverträge bedeuten, dass Verträgen, die sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit zunächst um z.B. zwölf Monate verlängert haben, gleichwohl nach dem 01. Dezember mit einer Monatsfrist taggenau kündbar wären. Rechnungsstellung Bei der Rechnungsstellung ist künftig zu beachten, dass soweit über die Rechnung LeistungenDritter abgerechnet werden (z.B Mehrwertdienste imOffline-Billing-Verfah- ren), die Rechnung sämtliche für den Rech- nungsempfänger notwendigen Informatio- nen zu den abgerechneten Drittleistungen und Drittanbietern enthalten muss, ohne dass der Endnutzer diese Informationen bei dem abrechnenden Unternehmen oder dem Drittanbieter selbst erfragen muss (§ 62 Abs.2 TKG). Hierzu gehören • der Name und die ladungsfähige An- schrift des Drittanbieters; • eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kostenfreie Kundendienst- telefonnummer des Drittanbieters; • der Hinweis auf eine Internetseite, die eine E-Mail-Adresse, die ladungsfähige Anschrift des Drittanbieters und – bei Drittanbietern mit Sitz im Ausland – die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmäch- tigten im Inland enthält. Tarifberatung Abschließend zu erwähnen ist die Ver- pflichtung der TK-Anbieter zu einer jährlichen Tarifberatung (§ 57 Abs.3 TKG). Sie beraten dazu die Endnutzer über den jeweils „bestenTarif“ unter Be- rücksichtigung der tatsächlichenNutzung der vom Endnutzer aktuell vertraglich vereinbarten Dienste, insbesondere in Bezug auf Datenvolumina. Die Tarifbe- ratung betrifft also stark (aber nicht nur) die vor allem imMobilfunk verbreiteten Volumentarife. Im Übrigen ist der Endnutzer durch den TK-Anbieter insbesondere darüber zu informieren, ob die von ihm vereinbarten Leistungen inzwischen in einem anderen Tarif für ein günstigeres Entgelt oder für dasselbe Entgelt in einem anderenTarif bessere Leistungen angeboten werden. Damit die Pflicht zur Tarifbe- ratung durch die Anbieter nicht zu einer persönlichen oder telefonischen Kontakt- aufnahme genutzt werden kann, stellt die Gesetzesbegründung zu § 57 Abs.3 TKG klar, dass sie durch die Zurverfügungstel- lung eines dauerhaften Datenträgers (z.B. schriftliches Dokument, E-Mail, abruf- bares PDF-Dokument, aber auch auf der Rechnung) erfolgen muss. Fazit Die Regelungen des neuenTKG enthalten erhebliche Ausweitungen des Kunden- schutzes, deren Umsetzung erhebliche An- forderungen an die Anbieter vonTelekom- munikationsdiensten stellt. Dies betrifft auch die Anpassung der entsprechenden Vertragsdokumente (Eine Checkliste findet sich unter https://www.brekoverband.de/ breko/breko-servicegesellschaft/umset- zung-tkg/). Durch die neu eingeführten, vielfältigen Entschädigungs-, Erstattungs- und Minderungsansprüche werden die Kundenrechte künftig nicht nur durch das allgemeine Zivilrecht, sondern direkt durch das TKG abgesichert. Dies wird gerade in der ersten Zeit nach der Einfüh- rung des neuen TKG eine intensive und gute Kommunikationmit den Kundinnen und Kunden erfordern. Dies gilt umso mehr, als dass viele Einzelheiten noch offen sind und durch Allgemeinverfügungen der BNetzA und letztlich auch durch die Rechtsprechung einer Klärung zugeführt werden müssen. Die Regelungen des neuen TKG enthalten er- hebliche Ausweitungen des Kundenschutzes

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