NET 12/2021
6 www.net-im-web.de TRENDS & FAK T EN 12/21 Mobilfunkversorgung auf Hauptverkehrswegen Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Überprüfung der Ver- sorgungsauflagen der 2015 versteigerten Frequenzen abgeschlos- sen. Alle drei Mobilfunknetzbetreiber haben die Auflagen erfüllt. Bereits im letzten Jahr wurden die Auflagen zur Versorgung der Haushalte erfüllt. Insgesamt waren in jedem Bundesland 97 % der Haushalte und 98 % bundesweit von jedem der drei Mobil- funknetzbetreiber mit mobilemBreitband zu versorgen. Nunmehr sind auch die Hauptverkehrswege vollständig mit LTE versorgt. Der Netzausbau wird aktiv von allen drei Mobilfunknetz- betreibern weiter vorangetrieben. Die 3G-Netze wurden bereits zum Teil für eine bessere 4G- und 5G-Abdeckung umgerüstet. Die 2019 ersteigerten Frequenzen werden sukzessive aufgeschaltet, um der stei- genden Nachfrage nach mobilen Breitbanddiensten nachzukommen. Nach Erfüllung der Auflagen aus der Zuteilung 2015 sind nun die Auflagen aus dem Jahr 2019 umzusetzen. Die in der Frequenz- auktion 2019 erfolgreichen Bieter müssen bis Ende 2022 jeweils 98 % der Haushalte je Bundesland und alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen und Schienenwege mit mindestens 100 Mbit/s versorgen. Bis Ende 2024 sollen alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s, alle Landes- und Staatsstraßen, die See- häfen und wichtigstenWasserstraßen und alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s versorgt werden. www.bundesnetzagentur.de Neues Telekommunikationsgesetz Am1. Dezember 2021 trat das vollständigmodernisierteTelekom- munikationsgesetz (TKG) in Kraft, das einen maßgeschneiderten und zukunftsorientierten Rechtsrahmen für den deutschenTK- Markt schafft, die Rechte der Endkunden stärkt und den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen beschleunigt. Stärkere Verbraucherrechte sind ein wichtiges Anliegen des neuen TKG. Zukünftig gibt es mehr Rechte bei Störungen, Anbieterwechseln, Rufnummernmitnahme und wenn weniger geleistet wird, als vertraglich vereinbart (siehe auch den Beitrag auf Seite 43). Die neuen Regelungen zu Entstörung, Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme sehen pauschale Entschädigungen vor und ermöglichen es, Ansprüche einfacher geltend zu machen. Außerdem können Verträge über Telekommunikationsdienste nach Ablauf der Grundlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten des neuen TKG abgeschlossen wurden. Um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger am wirtschaftlichen und sozialen Leben digital teilhaben können, besteht nun ein Anspruch auf Versorgung mit Telefon und schnellem Internet. Zudem setzt das Gesetz weitere Impulse, damit die TK-Unternehmen noch mehr in den erforderlichen Gigabit- netzausbau investieren. Wenn das marktmächtige Unternehmen zukünftig mit weiteren Marktteilnehmern beim Internetausbau kooperiert, erhält es Regulierungserleichterungen, sofern der offene Netzzugang für Dritte gewährleistet wird (Open Access). So bleibt derWettbewerb umEndkunden weiterhinmöglich. Ein neues Glasfaserbereitstellungsentgelt fördert zudem den Ausbau gigabitfähiger Netze bis in die Wohnung. Gleichzeitig werden spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist alle Mieterinnen und Mieter Wahlfreiheit bei der Auswahl ihres TV-Providers haben. Die für denGigabitausbau erforderlichenBaumaßnahmen werden durch das neue TKG weiter beschleunigt, u.a. durch Vereinfachungen bei Genehmigungsverfahren, die Stärkung alternativer Verlegemethoden wie Trenching oder oberirdische Verlegung sowie Erleichterungen bei der Nutzung von Wegen und Grundstücken. Hierzu soll auch die Zusammenführung von Planungs- und Informationswerkzeugen in einem Datenportal als Grundlage für einen effektiven Netzausbau beitragen. Der Rechtsrahmen für die Vergabe von Mobilfunkfre- quenzen wurde modernisiert und klar auf eine flächendeckende Versorgung ausgerichtet. In unterversorgten Gebieten, in denen der Ausbau unwirtschaftlich ist, kann die BNetzA zukünftig Vorgaben zum lokalen Roaming und zur gemeinsamen Nutzung von Mobilfunkmasten und anderen Infrastrukturen erlassen. EU-Beihilfevorschriften für den Breitbandausbau Die Europäische Kommission hat imNovember eine gezielte öffent- liche Konsultation zur geplanten Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Breitbandnetze gestartet. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 11. Februar 2022. Die Breitbandleitlinien sollen den Ausbau und die Nutzung von Breitbandnetzen in Gebieten mit unzureichender Netzanbindung in der EU erleichtern. Wenn für kommerzielle Betreiber keine Investi- tionsanreize bestehen, können die Mitgliedstaaten nach den Leitlinien unter bestimmtenVoraussetzungenmoderne Infrastrukturen fördern, die hochwertige und erschwingliche Konnektivitätsdienste für Endnutzer bereitstellen und die digitale Kluft verringern. Vorschläge zur Änderung: • Einführung neuer Geschwindigkeitsschwellen für öffentlich geförderte Gigabitfestnetze und Bereitstellung zusätzlicher Erläuterungen bez. der Förderung des Ausbaus mobiler Netze; • Einführung einer neuen Kategorie möglicher Beihilfen in Form von nachfrageseitigen Maßnahmen zur Unterstützung der Nutzung fester und mobiler Netze (Gutscheine); • Präzisierung bestimmter Begriffe, die für die beihilferechtliche Prüfung der Kommission von Bedeutung sind. https://ec. €pa.eu/competition-policy/public-consultations/2021-broadband_en
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