NET 12/2022
41 www.net-im-web.de 12/22 beobachtet. 100 % oder mehr der MDG bzw.MUGwurden bei 36,5%bzw. 35,7 % der Messungen registriert. Sowohl für IZ aus Mobilfunk- als auch aus Festnetzen korrelierte das Ausmaß der Abweichung negativ mit der Bevölkerungsdichte, d.h., bei IZ in städtischen Regionen ist sie kleiner als bei IZ in ländlichen Gebieten. Alles in allemkönntendie Befunde dafür sprechen, dass aus Verbrauchersicht ganz besonders bei mobilen IZ die Liefer- treue im Hinblick auf die vertraglich be- nannte geschätzte MDG und MUG nicht befriedigend ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wurden in § 57 Abs. 4 TKG für Verbraucher außerordentliche Kündi- gungs- und Entgeltminderungsrechte bei „erheblichen, kontinuierlichen oder regel- mäßig wiederkehrenden Abweichungen“ zwischen vertraglichen MDG und MUG einerseits und der tatsächlichen Leistung eines IZ andererseits verankert. Abweichungen in Festnetzen § 57 Abs. 5TKG überträgt der BNetzA die Kompetenz, die o.a. unbestimmten Begriffe durch Allgemeinverfügung materiell auszu- füllen. Für Festnetze hat die Behörde eine entsprechende Verwaltungsvorschrift am 8. Dezember 2021 erlassen (https://www. bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ Telekommunikation/Breitband/Breitband- geschwindigkeiten/Allgemeinverfuegung_ neu.pdf?__blob=publicationFile&v=4) und durch eine „Handreichung“ ergänzt. Im Hinblick auf die MDG und die MUG legt sie fest, dass eine Abweichung i.S.v. § 57 Abs. 4 TKG vorliegt, wenn „nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertrag- lich vereinbarten maximalen Geschwindig- keit erreicht werden“ (S. 1). Außerdem spezifiziert die Verfügung die Zahl der für einen Abweichungsnachweis erforder- lichen Messungen mit wenigstens 30 und macht Vorgaben zur zeitlichen Verteilung der Messungen. An der Verfügung mag man den Einbezug der MDG/MUG, den 90-%-Schwellenwert, die Beschränkung auf ein Messverfahren und das Daten- sammlungsdesign bemängeln. Die BNetzA ist aber insoweit der falsche Adressat für solche Einwände, als dass sie den Erlass einer Allgemeinverfügung nicht umgehen kann, wenn sie nicht gegen europäisches Recht (Art. 4 Abs. 1 lit. d NNVO) verstoßen will. Abweichungen in Mobilfunknetzen Für Abweichungen bei IZ über Mobilfunk- netze stellte die BNetzA erst am 25. August 2022 „Eckpunkte NachweisverfahrenMo- bilfunk“ zur Konsultation (https://www. bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ Telekommunikation/Breitband/Breit- bandgeschwindigkeiten/Eckpunkte2022. pdf?__blob=publicationFile&v=2). Gemäß Eckpunkt 4 plant sie auf den Standort von Mobilfunknutzern bezogene Abweichungs- grenzwerte für die vertraglich vereinbarte MDG/MUG vorzugeben. Dabei sollen drei Standortklassen (städtisch, halbstädtisch, ländlich) unterschieden werden, die anhand der Bevölkerungsdichte definiert werden. Für jede Klasse soll bundesweit der gleiche MDG-/MUG-Grenzwert gelten („ Ein- heitswertmodell “, S. 7). Eine Abweichung ist anzunehmen, „wenn nicht an drei von fünf Messtagen jeweils mindestens ein- mal in städtischen Bereichen 25 Prozent, in halbstädtischen Bereichen 15 Prozent oder in ländlichen Bereichen 10 Prozent der vertraglich vereinbarten geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht würden“ (S. 11). Hintergrund für die geografische Differenzierung ist, dass Mobilfunknetze auf dem Land aus technischen Gründen (u.a. Frequenzlage und Größe einer Funk- zelle) mit geringererWahrscheinlichkeit die MDG/MUG liefern als in Ballungszentren. Eckpunkt 3 legt fest, dass 30 Messungen verteilt über fünfTage zu je sechsMessungen vorzunehmen sind, und enthält außerdem Vorgaben zu den Zeitabständen zwischen den Datenaufnahmen proMesstag. Anders als bei Festnetzen werden die normalerweise zur Verfügung stehende und die minimale Geschwindigkeit nicht thematisiert, da Empirische Verteilungsfunktion der absolut erreichten Datenübertragungsrate im Download nach geografischem Bereich (Betriebsjahr 2020/2021) (Quelle: Eckpunkte Nachweisverfahren Mobilfunk/BNetzA) Geschwindigkeitsabweichungen bei mobilem Internet
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