NET 03/2023

18 www.net-im-web.de 3/23 Leitungsauskunftsverfahren in Deutschland falt und daher als fahrlässig und somit haftungsbegründend zu werten. • Die Verpflichtung zur Erbringung der LA begründet sich aus den Ver- kehrssicherungspflichten des Betreibers gegenüber dem Tiefbauer - d.h. er muss dafür sorgen, dass von seinen Anlagen keine Gefahren für Dritte ausgehen – und aus seiner Pflicht gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG zur sicheren und zuverlässigen Energieversorgung. Es ist ein elementarer Gedanke des deutschen Rechtssystems, dass man für die Einhaltung der Verkehrssiche- rungspflicht selbst aufkommen muss. Jeder Betreiber muss somit eigens die Erbringung der LA finanzieren und mindestens einen kostenfreien Weg der Auskunftserteilung anbieten. Die geht aus einer Anweisung des Bun- desverkehrsministeriums gegenüber DeutscherTelekomAG hervor (NJW- Spezial 2007, S. 478). Während es für Bautätige keine Anforde- rungen an die Anfrage gibt (Umfang, Art und Weise), wird in den Regelwerken der beiden Branchenverbände DVGW und VDE, also für Betreiber der Sparten Gas, Wasser und Strom, vorgegeben, wie sie ihre LA zu erbringen haben (s. nächster Abschnitt). Für die Branchen TK, Abwas- ser, Fernwärme, Öl und Chemie existieren keine derartigen Regelwerke. Existierende Regelwerke können als Orientierung hinzu- gezogen werden. • Fazit 1.1: Die Verpflichtung zur Ein- holung einer LA sowie die Art und Weise, wie eine solche erbracht werden muss, ist NICHT gesetzlich geregelt. • Fazit 1.2: Jeder Betreiber ist verpflich- tet, zum Schutz seiner Anlagen Plan- werke über diese zu führen undDritten auf Anfrage Auskunft über deren Lage zu geben. Dies gilt für alle Sparten und Branchen gleichermaßen, da sie alle die Verkehrssicherungspflicht trifft. • Fazit 1.3: Zur Einholung einer LA muss jeder Betreiber demAnfragenden mindestens einen kostenfreien Weg anbieten. Verfahren zur Auskunftseinholung Wollen Bautätige zur Einholung einer LA externe Dienstleister beauftragen, ist es für sie wichtig, die Unterschiede der am Markt angebotenen Lösungen zu kennen, um das für sie am besten geeignete An- gebot zu identifizieren. Das Hauptunterscheidungs- merkmal ist die angewandte Methodik der Vorab-Zuständigkeitsprüfung. Das ist die Ermittlung der für ein Bauvor- haben zuständigen Betreiber, die dann zur Erbringung einer LA aufgefordert werden. Optimalerweise sollte dies auf Informationen basieren, die direkt vom Betreiber stammen, da nur so aktuelles Planwerk (rechts)sicher bereitgestellt wer- den kann. Alle anderenQuellen, die nicht aus Betreiberhand kommen, basieren auf Recherchen externer Dienstleister (z. B. Internetrecherche, Kontaktaufnahme mit Betreibern, hinterlegte Städte- bzw. Gemeindeflächen aufgrund von bspw. TöB-Listen oder basierend auf „alten“ Anfrageergebnissen vonTiefbauern) und sollten auch so gekennzeichnet sein. Gemäß der beiden technischen Regelwerke für Gas, Wasser (GW 118, DVGW) und Strom (VDE-AR-N 4203, VDE) ist nur die Zuständigkeitsprüfung 4 Modelle zum Einholen der LA für Bauausführende Unterscheidungsmerkmale Kurzbeschreibung Dienstleister sind z.B. 1) Methodik der Zuständigkeitsprüfung 2) Konformität mit Regelwerken 3) Finanzierung Kostenfreie LA- Betreiberportale, d.h. Zusammen- schluss mehrerer Betreiber (Auswahl) • BIL eG (Abdeckung von 16 Bundesländern, Vollständigkeit der Pipelinebetreiber Gashochdruck, Öl, Chemie, 3/4 ÜNB Strom) • eBauKo (Abdeckung von 1.300 km Straßennetz der Stadt Hannover und Umland) • Elbe+ (Abdeckung Netzbereich Hamburg und Umland) • infrest - Infrastruktur eStrasse GmbH (Abdeckung mit Schwerpunkt Netzbereich Berlin, Brandenburg) Basierend auf Betreiber- informationen Gegeben, falls die Beauskunftung ausschließlich durch den Betreiber erbracht wird Durch Infrastruktur- betreiber Recherchedienste (Auswahl) • ALIZ GmbH & Co. KG (nur erreichbar über das Betreiberportal der BIL eG) • Genehmigungs-Service Kern GbR • GeoDatenDienst-Portal GDD-IT GmbH • LAO Ingenieurgesellschaft mbH • infrest - Infrastruktur eStrasse GmbH • Tiefbau Service Büro Basierend auf eigenen Recherchen • Nicht immer gegeben, da sich manche Dienstleister selbst als Leitungsauskunfts- portal/Netzauskunftsportal bezeichnen • Gegeben, falls Unternehmensbezeichnung „Recherchedienst“ oder „Dienstleister für Einholung von Genehmigungsverfahren“ Durch den Bauanfragenden im Rahmen eines kostenpflichtigen Angebots (meist kostenfreie) eigene LA-Portale der Betreiber Können über Recherchedienste, die den Komplettservice LA für Dritte übernehmen, angefragt werden Basierend auf Betreiber- informationen Gegeben Durch Infrastruktur- betreiber Tabelle 1: Dienstleistungsmodelle zum Einholen der LA für Bauausführende sowie Beispiele aktueller Dienstleistungsangebote. Bemerkung: Anhand der in Abschnitt 2 erhobenen Kriterien werden die Unterschiede der einzelnen Dienstleistungsangebote transparent dargestellt. Dienstleister, die Lösungen ausschließlich für Infrastrukturbetreiber anbieten, wie z.B. GIS-Softwarelösungen oder Komplettservices, sind hier nicht berücksichtigt. Neben dem Angebot in Bezug auf „Einholung einer Leitungsauskunft“ – der Fokus dieser Übersicht - bieten die einzelnen Dienstleister diverse weitere Leistungen für Bauanfragende an.

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