NET 03/2023

19 www.net-im-web.de Leitungsauskunftsverfahren in Deutschland basierend auf Betreiberinformationen regelwerkskonform. Empfehlung an Dienstleister ist somit, mit dem Begriff „Erbringung von LA“ sorgsam umzuge- hen und diesen nicht zu nutzen, wenn die Dienstleistung auf lediglich recher- chierten Informationen – gemäß obiger Definition - basiert. Falls andere Quellen zur Zuständigkeitsprüfung hinzugezogen werden, so sind Begriffe wie „Leitungs- recherche“ oder „Leitungserkundung“ transparente Bezeichnungen. Im Fokus sollte dabei immer stehen, dass der Bau- tätige genau weiß, welche Quellen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung verwendet wurden, um die Zuverlässig- keit des Ergebnisses richtig einschätzen zu können. In Deutschland gibt es weder eine zentrale Anlaufstelle für die Bau- tätigen noch eine Verpflichtung für die Betreiber, ihre Zuständigkeitsflächen (zum Beispiel Korridor um Leitungen oder Fläche des Versorgungsgebiets) öf- fentlich bekannt zu machen. Deshalb haben sich am Markt verschiedene Lö- sungen etabliert, um den Bautätigen die Recherche nach zuständigen Betreibern abzunehmen. Pipelinebetreiber aus den Be- reichen Strom, Gashochdruck, Öl und Chemie haben sich zusammengeschlos- sen, um gemeinsam ein bundesweites In- formationssystem für Leitungsrecherchen (BIL) zu betreiben. Darüber erhalten Bauausführende eine (rechts)sichere LA, die ausschließlich auf aktuellen Infor- mationen der Betreiber basiert, die das Portal für die LA nutzen (die Pipeline- betreiber der Sparten Gashochdruck, Öl und Chemie sind vollständig über das Betreiberportal BIL erreichbar). Eine Er- gänzung über Recherchedienste erscheint sinnvoll, um weitere bekannte Betreiber zu identifizieren und somit das bestmög- liche Rechercheergebnis zu erzielen. Die Tabelle gibt eine Übersicht der Dienstleistungsmodelle zumEinholen einer LA für Bauausführende, die sich aktuell am Markt etabliert haben und nennt Beispiele von Dienstleistungsan- geboten. • Fazit 2: Am Markt haben sich Dienstleister etabliert, die die Be- treiberrecherche sowie die Einho- lung von LA im Auftrag Dritter übernehmen. Ein Verfahren ist nur dann regelwerkskonform, wenn es auf Informationen direkt vom Be- treiber basiert. Basiert die ermittelte Betreiberliste auf eigens durch den Dienstleister recherchierten Informa- tionen, so ist das Verfahren NICHT konformmit aktuell geltendem Re- gelwerk für die Sparten Gas, Wasser und Strom. TöB-Listen in der Leitungsauskunft Als weitere Informationsquelle im Zuge der LAwird häufig auf die Existenz der von den Kommunen geführten Listen „Träger öffentlicher Belange“ (TöB) verwiesen. Diese haben jedoch den Gesetzeszweck, als Informationsgrundlage für Kommunen bei der Bauleitplanung zu dienen. Hinzu kommt, dass der Begriff nicht einheitlich gefasst ist und sich von Bundesland zu Bundesland unterscheidet, so dass eine große Anzahl (kritischer) Betreiber per Definition nicht inTöB-Listen enthalten ist. Problematisch ist außerdem, dass eine Pflicht der Gemeinde, eine (vollständige) TöB-Liste zu führen und diese an Dritte weiterzugeben, nirgendwo gesetzlich ge- regelt ist. Somit habenMängel/Unvollstän- digkeiten derTöB-Listen keine rechtlichen Auswirkungen, weshalb in der Folge die Listen oftmals veraltet, unvollständig oder überhaupt nicht vorhanden sind. Sie sind daher für die Recherche im Kontext der Einholung von LA kritisch zu sehen. • Fazit 3: Die TöB-Listen, die von den Kommunen geführt werden, sind zu- sammengenommen KEIN zentrales bundesweites und spartenübergreifen- des Register für Deutschland, in dem alle Netzbetreiber verlässlich gelistet sind. Sie sind somit KEINE gute/ver- lässliche Informationsquelle im Zuge der Leitungserkundung. Partner für Infrastruktursicherheit Identifikation von Zuständigkeitsflächen mit einer Anfrage im BIL-Portal        

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