NET 05/2021

10 www.net-im-web.de 05/21 KOMMUN I K AT I ONSMANAGEMENT Das Mittel der Tele- kommunikationsüber- wachung greift tief in die Grundrechte ein und darf nur in rechtlich eng begrenzten Fällen angewendet werden. Hier gelten die Regelungen des Telekom- munikationsgesetzes (TKG). Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- dienste erbringen oder daran mitwirken, müssen bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung den Strafverfolgungsbehörden die Überwachung der Telekommunikation eines Beschuldigten ermöglichen (§ 110 TKG) und polizeilich-präventive Auskünfte über Verkehrsdaten erteilen (§§ 96 und 113a/b TKG). Die Verpflichtungen aus §§ 110 und 96TKG sind allerdings unterschiedlich und werden oft nicht deutlich voneinander getrennt. Während es sich gemäß § 110 TKG um Verbindungs- und Nutzdaten in Echtzeit handelt, werden in § 96 TKG die zurückliegenden oder zukünftigen Ver- kehrs- und Bestandsdaten abgefragt. Hierbei gelten unterschiedliche Rahmenbedingun- gen und technische Schnittstellen für die Umsetzung. Aufwändige Vorkehrungen BetroffeneTelekommunikationsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, diverse organisa- torische und räumliche Schutzvorkehrungen zu treffen und auf eigene Kosten umzusetzen. Ob und in welchem Umfang Netzanbieter betroffen sind, wird in § 110 des TKG und derTelekommunikations-Überwachungsver- ordnung (TKÜV) geregelt. So müssen die zur Mitwirkung verpflichtetenTelekommu- nikationsunternehmen ab einer Netzgröße vonmehr als 10.000 Endkunden aufwändige technische Vorkehrungen für die Umsetzung von Auskunftsverpflichtungen vornehmen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist zuständig für die Erarbeitung der tech- nischen Vorgaben und die Kontrolle der entsprechenden technischen Einrichtungen und organisatorischenMaßnahmen. Nach der Umsetzung durch die Netzanbieter erfolgt vor Inbetriebnahme der Einrichtungen eine Funktionsprüfung durch die BNetzA. Sie Neue TKG-Novelle Netzbetreiber stehen vor neuen Herausforderungen Eduard Nafziger Viele Netzbetreiber sind unsicher, ab wann sie zu Beauskunftungen gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet sind. Dabei geht es insbesondere um § 110 TKG (Auskunft von Telekommunika- tionsdaten) sowie um §§ 96 und 113a/b TKG (Auskunft Verkehrs- daten). Oft sind die Unterschiede zwischen diesen Regelungen nicht eindeutig und es ist nicht abseh- bar, mit welchem technischen und organisatorischen Aufwand zu rechnen ist. Zusätzlich werden die Auskunftspflichten mit der neuen TKG-Novelle nochmals erweitert. Eduard Nafziger ist Product Care Manager VoIP bei der Corning Services GmbH Zu den wichtigsten Aufgaben der auskunftspflichtigen Netzanbieter im Rahmen des TKG gehören die Berücksich- tigung und Einhaltung der von der BNetzA bereitgestellten Bezugsdokumente (Foto: SpaceX-Imagery, Pixabay)

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