NET 05/2021

12 www.net-im-web.de 05/21 Neue TKG-Novelle Faxweg ist nicht mehr erlaubt. Ferner wur- den die gesetzlichen Paragrafen aufgrund der TKG-Novellierung neu nummeriert, wodurch der Teil „Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge“ ab den §§ 164 TKG erweitert worden ist. Darüber hinaus wurde das IT- Si- cherheitsgesetz (IT-SiG 2.0) modernisiert, welches das bisher gesetzgeltende IT-Si- cherheitsgesetz aus dem Jahr 2015 ablöst, um den aktuellen Anforderungen an die IT-Sicherheit effektiv zu begegnen. Kern des IT-SiG 2.0 ist eine wesentliche Über- arbeitung des BSI-Gesetzes, wodurch die Befugnisse des BSI erweitert werden. Somit darf auch durch das BSI nach dem neuen § 5c BSI Gesetz eine Bestandsdatenauskunft von TK-Anbietern verlangt werden, um anhand der IP-Adressen die Betreiber von Kritischen Infrastrukturen und Unterneh- men in besonderemöffentlichen Interesse zu identifizieren und diese vor Cyberangriffen zu warnen bzw. im Fall eines Angriffs zu unterstützen. § 110 TKG „Umsetzung von Überwachungsmaßnah- men“ (Neu: § 170 TKG) Gesetz zur Regelung von Pflichten der Telekommunikationsunternehmen zur Vorbereitung und Umsetzung von richter- lich angeordneten Überwachungsmaßnah- men. Es wird geregelt, wie der Zugriff auf die zu überwachende Telekommunikation durch die Strafverfolgungsbehörden (be- rechtigten Stellen) ermöglicht werdenmuss. Die Bundesnetzagentur gibt hierzu genaue organisatorische Rahmenbedingungen so- wie technische Schnittstellen für die direkte Übermittlung zwischen denTK-Unterneh- men und den berechtigten Stellen vor und überprüft die Umsetzung in regelmäßigen Abständen. § 96/113 TKG „Auskunftsverfahren für Verkehrsdaten“ (Neu: § 174 TKG) Verkehrsdaten, die nach den §§ 96 und 113a/b TKG gespeichert werden, können von berechtigten Stellen aufgrund von richterlichen Anordnungen abgerufen werden. Hierbei handelt es sich um Ver- kehrsdaten, die aus betrieblichen Gründen gespeichert werden müssen. Die Bereit- stellung erfolgt nach Maßgabe des § 110 TKG aufgrund einer durch die Bundes- netzagentur vorgegebenen elektronischen Schnittstelle für den Austausch von Ver- kehrs- und Bestandsdaten direkt zwischen den berechtigten Stellen und denTelekom- munikationsunternehmen. Novellierung TKG April/Mai 2021 Mit der Novellierung wurden zusätzlich auchTelemedien-Dienste zur Erhebung von Nutzungsdaten bei Bestandsdatenabfragen verpflichtet. Darüber hinaus wurde die Be- gründung zur Erteilung und Bereitstellung bei Auskunftsverfahren für Verkehrsdaten hinsichtlich der Zulässigkeit eingegrenzt und damit verschärft. Ebenso ist die Über- mittlung der Auskünfte nur noch über elektronische Schnittstellen zulässig. Der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Telekommunikationsmodernisierungsgesetz tritt am 01.12.2021 in Kraft (Foto: Pixabay)

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