NET 5/2022

38 www.net-im-web.de 5/22 Gesetz über digitale Märkte Das überrascht nicht, da GAMMA-Bashing bei vielen Wählern populär ist. Nichts- destotrotz stellt sich die Frage, inwiefern der DMA-Kompromiss nicht nur von der Prozessgeschwindigkeit her, sondern auch inhaltlich im Hinblick auf • denKreis der belastetenUnternehmen; • die Verhaltensauflagen und • die Sanktionen bei Pflichtverletzungen überzeugt. Wer ist ein Gatekeeper? Was die Abgrenzung von Gatekeepern an- geht, hatten die Kommission Ende 2020 und der Rat am 25. November 2021 sich dafür eingesetzt, Anbieter der o.g. Kern- Plattform-Dienste zu regulieren, die • einen durchschnittlichen Umsatz von mindestens 6,5 Mrd. € in den letzten drei Jahren oder einen Kapitalmarkt- wert von wenigstens 65 Mrd. € in ihrem letzten Geschäftsjahr erzielen und • in mindestens drei EU-Ländern aktiv sind und • in ihrem letzten Geschäftsjahr pro Monat mehr als 45Mio. aktive private Endnutzer sowie mehr als 10.000 akti- ve geschäftliche Nutzer eines Dienstes aufweisen (siehe Art. 3 Abs. 2 DMA- E). Mit diesen Kriterien wollten die Kommission und der Rat den Kreis der Gatekeeper so zuschneiden, dass nicht (fast) nur die fünf Big-Tech-Konzerne US-ameri- kanischer Herkunft, sondern auch Anbieter europäischer oder fernöstlicher Provenienz wie etwa Booking.com, Zalando oder Ali- baba in ihrem Wettbewerbsverhalten im Internet beschränkt werden können. Das Parlament strebte in der von ihmmit einer Zustimmungsquote von 92,2 % bzw. 642 Stimmen angenommenen DMA-Version vom15. Dezember 2021 an, dieMenge der potenziellen Gatekeeper dadurch kleiner zu halten, dass es höhere Grenzwerte beim Umsatz (≥8 Mrd. €) und bei der Markt- kapitalisierung (≥80Mrd. €) vorgab. In der DMA-Zwischenfassung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europaparlaments vom 1. Juni 2021 hatten die Abgeordneten gar noch höhere Schwellen für den Umsatz (≥10 Mrd. €) und den Kapitalmarktwert (≥100 Mrd. €) sowie die o.g. minimalen Nutzerzahlen jeweils für mindestens zwei „Kern-Platt- form-Dienste“ für erforderlich gehalten. Der Kompromiss setzt als Schwel- lenwerte für den Umsatz 7,5 Mrd. € und für den Kapitalmarktwert 75 Mrd. € an. Das Parlament konnte also eine Kriterien- erhöhung von 1 Mrd. € beim Umsatz und 25 Mrd. € bei der Marktkapitalisierung durchsetzen. Mitarbeiter der Kommission hatten sich in Hintergrunddokumenten zumDMAnoch dieMühe gemacht, Sachar- gumente für die niedrigeren ursprünglichen Umsatz- und Marktwerte zu finden. Für die jetzt vereinbarten beiden Schwellen gilt das nicht. Sie spiegeln weniger materielle Erwägungen und mehr Machtverhältnisse zwischen den beteiligten Institutionen sowie „Paketgeschäfte“ im Zusammenhang mit der Regulierung digitaler Dienste wider. Zur Stärkung der potenziellen Einsatz- reichweite des DMA wäre es sinnvoller gewesen, dem Vorschlag der Kommission und des Rates verbunden mit der von der deutschen Monopolkommission in ihrem Sondergutachten 82 (dort S. 21-22) im Oktober 2021 empfohlenen Schärfung der Regulierungsausrichtung auf markt- oder dienstübergreifend tätige Onlinekonzerne zu folgen. Interoperabilität Bei den noch näher auszuführendenVerhal- tensauflagen für Gatekeeper inArt. 6DMA- Ewaren Pflichten zu anbieterübergreifenden Einsatzmöglichkeiten der Funktionen von Instant Messengern (z.B. Austausch von Textnachrichten zwischenWhatsApp- und Signal-Nutzern) und von sozialen Netz- werken (z.B. Facebook und Pinterest), kurz Interoperabilität, politisch besonders um- stritten (siehe NET 1-2/2022, S. 40-42). Die DMA-Varianten der Kommission und des Rates enthielten keine zusätzlichen Interoperabilitätsvorgaben. Hingegenwollte das Parlament imDMA Gatekeeper damit beschweren, auf Anforderung einesWettbe- werbers unentgeltlich Interoperabilität von Messengern und sozialenNetzwerken herzu- stellen. Der Kompromiss sieht grundsätzlich die vom Parlament gewollte Verankerung Ein materiell überzeugender DMA hätte entweder sowohl für Messenger als auch soziale Netzwerke oder für keinen der zwei Dienste Gatekeeper zu Interoperabilität verpflichtet (Foto: Gerd Altmann, pixabay)

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