NET 5/24
15 www.net-im-web.de 05/24 KOMMUN I K AT I ONSMANAGEMENT „Aktives Warten“ hat ein Ende Die E-Rechnung wird 2025 verpflichtend Jochen Treuz Zum 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung für den Rechnungs- austausch für Unternehmen und deren Partner verbindlich. Wobei eine E-Rechnung weitaus mehr ist als eine Rechnung im weit verbrei- teten pdf-Format. Auf Unterneh- men kommen daher notwendige Anpassungen im Rechnungswesen zu. Jochen Treuz ist freiberuflicher Trainer und Berater Der Bundesrat hat am 22. März 2024 die ver- pflichtende E-Rechnung für Unternehmen beschlossen. Die neu- en Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sehen vor, dass ab dem 1. Januar 2025 und spätestens ab dem 1. Januar 2027 die Formate ZUGFeRD und XRechnung für den Rechnungsaustausch im B2B-Be- reich verbindlich sind. Gleichzeitig dürfen Unternehmen bis auf Weiteres das EDI- Verfahren nutzen. Das bedeutet das Ende von reinen PDF- und Papierrechnungen, wobei es Ausnahmen für Kleinbeträge und Fahrscheine gibt. Und: Unternehmen mit Umsätzen bis 800.000 € jährlich haben eine Schonfrist bis zum 31. Dezember 2027. Spätestens dann hat das „aktive Warten“ vieler Unternehmen bezüglich des Einsatzes von E-Rechnungen ein Ende. Es ist daher dringend ratsam, sofort mit den notwendigen Anpassungen imRechnungs- wesen zu beginnen. Dazu gehören die Ver- besserung der Datenqualität, die Anpassung von Prozessen und die Einrichtung von DMS- und Archivsystemen. Unternehmen sollten die Chance nutzen, um grundsätz- lich auf digitale Prozesse umzustellen und entsprechende IT-Systeme einzurichten, um die mit der Digitalisierung des Rechnungs- wesens verbundenen Vorteile zu nutzen. Umgang mit E-Rechnungen Spätestens seit 2015 können Unternehmen aus Sicht des deutschen Steuerrechts E- Rechnungsformate einsetzen. Die meisten Unternehmen verstehen unter dem Begriff „E-Rechnung“ das weit verbreitete PDF- Format. Wie große Zahlungsabwickler be- richten, hat die Rechnung im PDF-Format im Jahr 2023 zum ersten Mal die Papier- rechnung zahlenmäßig überholt. Grundlage für die Verwendung einer PDF-Rechnung ist das bisherige Umsatzsteuergesetz. Es hat den Unternehmen keine Vorgaben Das „aktive Warten“ bezüglich des Einsatzes von E-Rech- nungen hat ein Ende. Es ist dringend ratsam, sofort mit den notwendigen Anpassungen im Rechnungswesen zu beginnen (Foto: Pexels, pixabay)
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