NET 08/2023
39 www.net-im-web.de 08/23 Zugangsverpflichtungen für MVNOs und/ oder Diensteanbieter müssen grundsätzlich entweder auf der Grundlage von (gemein- samer) beträchtlicher Marktmacht oder als Maßnahme zur Förderung desWettbewerbs in Verbindung mit der Vergabe von Fre- quenzlizenzen im Rahmen von Artikel 52 EECC (European Electronic Communica- tions Code) begründet werden. Bestehende frequenzbezogene Verpflichtungen fanden unter dem früheren Rechtsrahmen statt. Die Anwendung von MVNO-Verpflich- tungen im Rahmen von Frequenzlizenzen in Übereinstimmung mit dem EECC wird in Zukunft eine Marktanalyse erfordern, einschließlich einer Bewertung derWettbe- werbsbedingungen und der Auswirkungen der Verpflichtungen auf die Investitions- tätigkeit. Da Auktionsergebnisse jedoch nicht prognostizierbar sind, könnte eine Bewertung der Marktmacht bestimmter Unternehmen hinfällig sein. Was die Art möglicher Verpflich- tungen angeht, deuten bisherige Erfahrun- gen darauf hin, dass MVNO-Verpflichtun- gen insbesondere dann wettbewerbsfähige Ergebnisse auf dem Endkundenmarkt generieren, wenn die Bedingungen die MVNOs in die Lage versetzen, möglichst unabhängig vom jeweiligen Netzbetreiber zu handeln. Dies setzt voraus, dass die jeweiligen Anbieter aus technischer und betrieblicher Sicht als vollwertige MVNOs auftreten, dass die Zugangsverpflichtungen sich auch auf neue Funktionen wie 5G beziehen und sicherstellen, dass beim Zu- gang zu neuen Diensten imVergleich zum Vertrieb des jeweiligenMNOs (Mobilfunk- netzbetreiber) keine relevanten zeitlichen Verzögerungen auftreten. Darüber hinaus sollte die Preisgestaltung auf der Vorleis- tungsebene MVNOs in die Lage versetzen, sich von den Preisstrukturen der MNOs zu differenzieren und auch unbegrenzte Datenangebote ermöglichen. Wenn Be- treiber virtueller Netze als Wettbewerbs- anreiz benötigt werden, erscheinen reine Verhandlungsverpflichtungen hingegen nicht als ausreichend. Gleichzeitig sollten die Zugangs- verpflichtungen auf Vorleistungsebene, einschließlich etwaiger Entgeltvorschriften, sicherstellen, dass die MNOs in der Lage sind, eine angemessene Rendite für ihre In- vestitionen zu erzielen, die das eingegangene investive Risiko widerspiegelt. Um Konnektivitätslösungen zu schaffen, die sich an den Bedürfnissen industrieller Nachfrager ausrichten, und um die Auswahl an entsprechenden Lö- sungen zu vergrößern, haben mehrere Mitgliedstaaten 5G-Frequenzen direkt an Nicht-TK-Unternehmen vergeben (z. B. Industriebetriebe), damit diese private 5G-Netze aufbauen können. Dies hat sich in einer Reihe von Fällen als erfolgreich erwiesen – in Ländern wie Deutschland, Frankreich und Finnland wurde eine re- levante Zahl solcher 5G-Campusnetze errichtet. Entsprechende Lösungen sind jedoch in der Regel für größere Unterneh- men mit ausgeprägtem Bedarf an lokaler Konnektivität relevant und entsprechen in der Regel nicht dem Bedarf von klei- nen und mittelständischen Unternehmen oder Unternehmen, die für ihr Geschäft flächendeckende Konnektivität über ganze Regionen oder Staaten benötigen. Die eSIM bietet Potenziale für einen stärkerenWettbewerb bei der Bereit- stellung von grenzüberschreitenden IoT- Diensten sowie für die Optimierung von Wechsel- und Provisionierungsprozessen. Grenzüberschreitende (und insbesondere globale) IoT-Dienste sind jedoch unweiger- lich bis zu einem gewissen Grad auf inter- nationales Roaming auf Wholesale-Ebene angewiesen. Die Beachtung der Roaming- Bedingungen (einschließlich derjenigen für spezialisierte IoT-MVNOs) ist daher wichtig, um den Wettbewerb im grenz- überschreitenden IoT zu fördern. Darüber hinaus kann der Anbieterwechsel bei IoT/ M2M in manchen Situationen aufgrund der Art undWeise, wie der eSIM-Standard für M2M umgesetzt wird, eine Herausfor- derung darstellen. Steht beispielsweise ein Teil der Provisionierungsserver unter der Kontrolle des bisherigen Netzbetreibers, ist dessen Mitwirkung erforderlich, um zu einem neuen Anbieter zu wechseln. Dies ist ein weiterer Bereich, der von Verbesse- rungen der Normen, der Überwachung undmöglichen neuen Leitlinien profitieren könnte. 5G und eSIM Immer mehr neue Smartphone-Modelle unterstützen die eSIM. Aber meistens gibt es die Option, physische SIM-Karten zu nutzen. In den USA wird die neueste iPhone-Generation hingegen bereits als eSIM-only-Modell vermarktet (Foto: PublicDomainPictures, pixabay)
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