Kriterien nicht vertragskonformer Breitbanddienste |
Bonn, 4. Juli 2017 - Die Bundesnetzagentur hat heute eine Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz veröffentlicht. Die Mitteilung selbst sowie die Standpunkte von Marktteilnehmern, die im Rahmen einer Anhörung des Regulierers abgegeben wurden, sind hier veröffentlicht.
Die Mitteilung definiert,
unter welchen Voraussetzungen Anbieter die vertraglich vereinbarte
Leistung nicht erbringen und soll Verbrauchern den Nachweis gegenüber ihrem Anbieter erleichtern. Die Mitteilung konkretisiert die Regelungen der Verordnung (EU)
2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet. Nach dieser
Verordnung gilt bei Breitbandanschlüssen im Festnetz jede erhebliche,
kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der
Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der
tatsächlichen und der vom Anbieter des Internetzugangsdienstes
angegebenen Leistung als nicht vertragskonforme Leistung.
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur liegt eine nicht
vertragskonforme Leistung vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im
Download
- nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht
werden oder
- die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird oder
- die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.
Die Mitteilung enthält zudem Vorgaben zum Nachweis von Abweichungen.
Dieser soll mittels Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erfolgen.
Dabei hält es die Bundesnetzagentur für erforderlich, dass mindestens 20
Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden. Zudem
sollen die Messungen mit LAN-Verbindung
erfolgen. Für das Nachweisverfahren beabsichtigt die BNetzA
im Rahmen der Breitbandmessung eine installierbare Version zur Verfügung
zu stellen, die die Protokollierung für Nutzer vereinfachen soll.
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