NET 6-7-2025/Auszug
11 www.net-im-web.de 06-07/25 Darüber hinaus schaffen wir Planungs- und Investitionssicherheit über das Jahr 2025 hinaus, weil Frequenzen flexibel für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren beantragt und erteilt werden können und nicht mehr nur bis zu einem ge- meinsamen fixen Enddatum. Dies gilt sowohl für bestehende Zuteilungen im Rahmen einer Laufzeitverlängerung als auch für erstmalige Zuteilungen für neue Bündelfunknetze. Mit dem Verzicht auf ein fixes Enddatum gestaltet die BNetzA die regulatorischen Rahmenbedingungen verlässlicher und ermöglicht Investitionen jederzeit unter gleichenBedingungen. Der fachliche Austausch mit Anbietern und Anwendern war hierbei sehr hilfreich.“ NET: Auch bei der Zuteilung von Fre- quenzen für die Objektversorgung in Bündelfunknetzen hat die BNetzA Än- derungen vorgenommen. S. Bannenberg: „Bis 2024wurdenObjekt- funkanlagen in Bündelfunknetzen einzeln zugeteilt. Mit der Allgemeinverfügung 80/2024 ist die Objektversorgung in Bündelfunknetzen nun allgemein zu- geteilt. Die Frequenznutzung ist nur Teilnehmern in einem Bündelfunknetz für Objektversorgung im genehmigten Funkstandard gestattet. Diese Allgemein- zuteilung reduziert den Aufwand für alle Beteiligten und liefert einen Beitrag zur Entbürokratisierung der Zuteilungsver- fahren.“ NET: Ihr Haus hat weiterhin eine neue Version der Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen im nichtöffent- lichen mobilen Landfunk (VVnömL) veröffentlicht. Welcher Intention folgt diese Verwaltungsvorschrift? S. Bannenberg: „Verwaltungsvorschriften haben insbesondere den Zweck, für ein- heitliches Verwaltungshandeln zu sorgen. Dabei sind die dynamischen Rahmen- bedingungen zu berücksichtigen. Wir veröffentlichen daher regelmäßig neue Versionen der VVnömL. Sie enthält die weitere Aufschlüsselung der imFrequenz- plan angegebenen Frequenzbereiche und deren nähere Zuordnung zu bestimm- ten Bedarfsträgern und Nutzergruppen. Außerdem konkretisiert sie die tech- nischen Bestimmungen des Frequenz- planes beziehungsweise die Festlegung weiterer erforderlicher Parameter. Mit der Veröffentlichung erreichen wir, dass die Nutzer Transparenz hinsichtlich der Nutzungsbedingungen haben.“ NET:Welche Auswirkungen hat die Um- setzung der aktualisierten Verwaltungs- vorschrift? S. Bannenberg: „Mit der Umsetzung der aktuellen Verwaltungsvorschrift ergibt sich eine Neuordnung und Optimie- rung der Frequenzbereiche. Aufgrund des bereits seit 2018 verfolgten Übergangs des Kanalrasters von 20 kHz zu 12,5 kHz im Betriebsfunk für Sprach- und Datenübertragung wurden hierfür weitere Frequenzen des neuen Kanalrasters in der VVnömL ausgewiesen. Des Weiteren wurden im ver- gangenen Jahr alle bisher unbefristeten Frequenzzuteilungen imnichtöffentlichen mobilen Landfunk bis spätestens zum31. Dezember 2028 befristet. Dies hängt mit einer Verschiebung des Frequenzbedarfs und der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung zusammen. Auf der einen Seite gibt es einen hohen Anteil an nicht genutzten und unbefristet zugeteilten Frequenzen. Auf der anderen Seite steigt der Bedarf bei manchen Anwendungen im Bereich des nichtöffentlichen mobilen Landfunks. Die Frequenzzuteilungsinhaber werden hierdurch veranlasst, sich mit ihrem künftigen Frequenzbedarf aus- einanderzusetzen und ihre Funkanwen- dungen imGeltungsbereich der VVnömL bedarfsgerecht zu optimieren und neu zu beantragen. Allerdings ist nicht garantiert, dass exakt die bisher zugeteilten Frequen- zen weiter genutzt werden können. Des- halb sollten die Anträge auf Verlängerung bzw. die Neubeantragungen rechtzeitig erfolgen. Der 31. Dezember 2028 ist also ausdrücklich nicht als gemeinsames Be- fristungsdatum aller Frequenzzuteilungen wie bisher beim 31. Dezember 2025 zu verstehen.“ Herr Bannenberg, wir danken Ihnen für dieses Gespräch. Sämtliche erwähnten Vorschriften sowie weitere Informationen zu den Themen sind abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/betriebsfunk Bundesnetzagentur mit neuem Maßnahmenpaket Simon Bannenberg Eine Weiternutzung mit unveränderten funktechni- schen Parametern für ein bestehendes Bündelfunk- netz kann bereits drei Jahre vor Ablauf für bis zu zehn Jahre beantragt werden Die Objektversorgung in Bündelfunknetzen ist mit der neuen Verordnung all- gemein zugeteilt
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